Der sensible Bereich der Trinkwasserdesinfektion ist durch internationale und nationale Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen und anerkannte Regeln der Technik reguliert. Nur solche Aufbereitungsstoffe und -verfahren, die hinsichtlich der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit geprüft und zugelassen sind, dürfen eingesetzt werden.
Gesetze und Normen, newtec
nt-BlueBox ist gesetzeskonform

Natriumhypochlorit NaClO ist in der UBA-Liste gemäß § 11 TrinkwV zugelassen
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nt-BlueBox generiert und dosiert ausschließlich Natriumhypochlorit-Lösung, die als effektives Desinfektionsmittel im Trinkwasser zugelassen ist
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zulässige Dosiermenge bei Langzeitdesinfektion max. 1,2 mg/L freies Chlor (in besonderen Fällen kurzfristig max. 6 mg/L)
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nach der Dosierung sollen im System min. 0,1 mg/L und max. 0,3 mg/L freies Chlor bei der Langzeitdesinfektion von Trinkwasser erfasst werden (in besonderen Fällen kurzfristig max. 0,6 mg/L)

Gemäß EU Biozid-Verordnung
Die Newtec-Lösung ist konform mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) und ermöglicht dem Arbeitgeber/Betreiber die Erfüllung der Substitutionspflicht laut Verordnung, um hochkonzentriertes NaClO (6-15%ig), ClO2 oder andere gefährliche Desinfektionsmittel zu ersetzen. Sonst haftet der Arbeitgeber/Betreiber persönlich, vor allem wenn ein Unfall mit der gefährlichen Bioziden passiert.

Gemäß DVGW Arbeitsblatt W 557, Abschnitt 7.1:
„Bis zur technischen Sanierung der Trinkwasser-Installation kann eine vorübergehende (langzeitige) Desinfektion des Trinkwassers als zusätzliche Maßnahme hilfreich sein. Dem Verbraucher steht während der Maßnahme Trinkwasser zur Verfügung.“
Gemäß TWIN 05 (4/2009):
„Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Kontamination und ihrer hygienischen Bedeutung kann es aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig sein, vor und/oder während einer technischen Sanierung eine kontinuierliche Desinfektion des Trinkwassers vorzunehmen.“

ECHA Artikel 95 Liste und Produktzertifizierung
newtec ist in der ECHA-Liste nach Artikel 95 der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) EU Nr. 334/2014 gelistet. Die Nutzung der newtec Anlagen ist somit legitimiert. Newtec beteiligt sich aktiv bei der ECHA Produktzertifizierung.

Legionellen-Vermeidung in Kühltürmen
Newtec-Lösung dient:
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der Umsetzung der 42. BImSchV (2017) für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
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der effektiven und kostengünstigen Vermeidung der Gesundheitsrisiken durch Legionellen aus diesen Anlagen.