Gesetze und Normen, newtec

Der sensible Bereich der Trinkwasserdesinfektion ist durch internationale und nationale Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen und anerkannte Regeln der Technik reguliert. Nur solche Aufbereitungsstoffe und -verfahren, die hinsichtlich der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit geprüft und zugelassen sind, dürfen eingesetzt werden.

nt-BlueBox ist gesetzeskonform

Gemäß deutschen Gesetzen

newtec orientiert sich grundsätzlich mit seinen Lösungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Natriumhypochlorit NaClO ist in der UBA-Liste gemäß § 11 TrinkwV zugelassen

  • nt-BlueBox generiert und dosiert ausschließlich Natriumhypochlorit-Lösung, die als effektives Desinfektionsmittel im Trinkwasser zugelassen ist

  • zulässige Dosiermenge bei Langzeitdesinfektion max. 1,2 mg/L freies Chlor (in besonderen Fällen kurzfristig max. 6 mg/L)

  • nach der Dosierung sollen im System min. 0,1 mg/L und max. 0,3 mg/L freies Chlor bei der Langzeitdesinfektion von Trinkwasser erfasst werden (in besonderen Fällen kurzfristig max. 0,6 mg/L)

Gemäß EU Biozid-Verordnung

Die Newtec-Lösung ist konform mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) und ermöglicht dem Arbeitgeber/Betreiber die Erfüllung der Substitutionspflicht laut Verordnung, um hochkonzentriertes NaClO (6-15%ig), ClO2 oder andere gefährliche Desinfektionsmittel zu ersetzen. Sonst haftet der Arbeitgeber/Betreiber persönlich, vor allem wenn ein Unfall mit der gefährlichen Bioziden passiert. 

mehr erfahren

Gemäß DVGW Arbeitsblatt W 557, Abschnitt 7.1:

Bis zur technischen Sanierung der Trinkwasser-Installation kann eine vorübergehende (langzeitige) Desinfektion des Trinkwassers als zusätzliche Maßnahme hilfreich sein. Dem Verbraucher steht während der Maßnahme Trinkwasser zur Verfügung.

Gemäß TWIN 05 (4/2009):

Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Kontamination und ihrer hygienischen Bedeutung kann es aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig sein, vor und/oder während einer technischen Sanierung eine kontinuierliche Desinfektion des Trinkwassers vorzunehmen.

ECHA Artikel 95 Liste und Produktzertifizierung

newtec ist in der ECHA-Liste nach Artikel 95 der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) EU Nr. 334/2014 gelistet. Die Nutzung der newtec Anlagen ist somit legitimiert. Newtec beteiligt sich aktiv bei der ECHA Produktzertifizierung.

Legionellen-Vermeidung in Kühltürmen

Newtec-Lösung dient:

  • der Umsetzung der 42. BImSchV (2017) für Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;

  • der effektiven und kostengünstigen Vermeidung der Gesundheitsrisiken durch Legionellen aus diesen Anlagen.